Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 60Artikel 3, Paragraph 60
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche SpV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
Abraumhalden.
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Abraumhalden sind unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes anzulegen.
(2)Absatz 2,Der Fuß der Halden muß von den Grenzen der Nachbargrundstücke angemessen weit entfernt sein. Sollen die Halden in der Nähe von Verkehrswegen jeder Art, Wasserläufen oder fremden Anlagen angelegt werden, so hat die Gewerbebehörde das Ausmaß dieser Entfernung zu bestimmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Für die Ableitung der Niederschlagswässer von Halden ist Sorge zu tragen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004553